Aufgabenbereiche:
- An-, Ab- und Ummelden von Gewerbebetrieben einschl. Reisegewerbe
- Gestattung und Erlaubnisse nach Gaststättengesetz
- Veranstaltungsgenehmigung
- Genehmigung von Plakatierungen
Gebührentabelle Gewerbeamt
Leistung: |
Gebühr: |
Anmeldung Gewerbebetrieb |
30,00 € |
Ummeldung Gewerbebetrieb |
20,00 € |
Abmeldung Gewerbebetrieb |
15,00 € |
Gestattung nach Gaststättengesetz |
15,00 € |
Veranstaltungsgenehmigung ab |
25,00 € |
Genehmigung Plakatierung |
30,00 € |
ermäßigt [gemeinnützige Organisation m. Nachweis] |
15,00 € |
Inkrafttreten des neuen Sächsischen Gaststättengesetzes
Am 15. Juli 2011 trat das neue Sächsische Gaststättenrecht in Kraft, was mit erheblichen Änderungen im Gaststättenrecht verbunden ist.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
• Bisher war die Aufnahme eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank an eine personen-, raum- bzw. ortsbezogene Erlaubnispflicht geknüpft. Diese Verknüpfung besteht nicht mehr. Bauliche und immissionsschutzrechtliche Belange und Anforderungen der Lebensmittelhygiene sind vom neuen sächsischen Gaststättenrecht entkoppelt und werden von den zuständigen Fachbehörden unabhängig von diesem Gesetz geprüft. Der Gaststättenbetreiber ist aber nach wie vor an das Bau-, Lebensmittelhygiene- und Immissionsschutzrecht gebunden und muss sich eigenverantwortlich informieren.
• Die Erlaubnispflicht für das Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank ist weggefallen. Das Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank ist nun ein überwachungsbedürftiges Gewerbe. Der Alkoholausschank ist dem Gewerbeamt spätestens 4 Wochen vor Beginn anzuzeigen und es wird die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft.
• Der nur vorübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes (ehemals Gestattung) ist an besondere Rahmenvoraussetzungen geknüpft und dem Gewerbeamt spätestens 2 Wochen vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt für denjenigen, der eine Reisegewerbekarte mit eingetragenen gaststättenrechtlichen Tätigkeiten vorweisen kann.
• Anzuzeigen sind nunmehr nicht nur der Ausschank von Alkohol, sondern auch wieder der Ausschank von alkoholfreien Getränken und die Zubereitung von Speisen.
• Die Vorschriften über den Ausschank alkoholischer Getränke (Anzeige vor Beginn sowie Zuverlässigkeitsprüfung) gelten grundsätzlich auch für Vereine und Gesellschaften, die kein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreiben.
Formulare zum Download:
• Gewerbewesen
Anmeldung
Ummeldung
Abmeldung
Beiblatt gesetzlicher Vertreter
• Formulare für Feste und Veranstaltungen
Anzeige über ein vorübergeh. GastG (für natürliche und jurist. Personen)
Anzeige über den nichtgewerbsmäßigen Alkoholausschank (für Vereine und Gesellschaften)
Handzettel
Merkblatt