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Maßnahmen und Richtlinien zur Eindämmung der Corona-Virus PandemieAktuelle Informationen zum CoronavirusNeu ab 01. April 2021: Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-VerordnungDie Sächsische Staatsregierung hat am 29. März 2021 eine erneute Verlängerung des Lockdowns beschlossen. Die geltenden Corona-Maßnahmen werden im Wesentlichen fortgeführt. . Sie gilt vom 01. April 2021 bis 09. Mai 2021. Darüber hinaus hat der Landkreis Görlitz eine Allgemeinverfügung zu Inzidenzunabhängigen Öffnungen und zu Alkoholverbotszonen beschlossen. Maskenpflicht und Ausgangsbeschränkungen, Testpflicht Maskenpflicht: Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist überall dort eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, Wochenmärkten und Außenverkaufsstände. Unter anderem für Banken, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Beherbergungsbetrieben sowie vor und in gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbarer Standard zu nutzen. Ausgangsbeschränkung: Das Verlassen des Hauses ist möglich. Es gilt aber der Grundsatz des Verzichts auf Reisen und Besuche. Bei einer Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwert des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt von über 100 Neuinfektionen ist das Verlassen der Unterkunft nur noch mit triftigem Grund erlaubt (Arbeit, Einkaufen, Arztbesuch, Schule, Kita, Besuch des eigenen Grundstücks/Gartens). Alkoholverbot: Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel ist erlaubt. Das Alkoholverbot muss nur dann wieder eingeführt werden, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Testpflicht: Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt bisher einmal wöchentlich zweimal in der Woche testen oder testen lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ansonsten bleiben die Arbeitgeber weiterhin verpflichtend, allen Beschäftigten, die am Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot für einen kostenlosen Selbsttest einmal in der Woche zu unterbreiten.
Einkaufen und Geschäfte Betriebsinhaber und Beschäftigte in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten ab 6. April die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung von click-and-meet-Angeboten, Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten, wenn die maximale Bettenkapazität von 1.300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation nicht erreicht ist. Buchläden, Baumschulen, Gartenmärkte, Baumärkte und Blumengeschäfte sowie Babyfachmärkte gelten als Geschäfte des täglichen Bedarfs und dürfen geöffnet werden.
Offen bleiben weiterhin: Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs Kontakte reduzieren und Abstand halten Kontakte sind grundsätzlich auf ein Minimum zu reduzieren. Quarantänepflicht bei positivem Test Schulen und Kitas Schulen und Kindertageseinrichtungen sollen nach Ostern inzidenzunabhängig öffnen. Zeitgleich sind damit verschärfte Infektionsschutzmaßnahmen verbunden. Wichtigsten Maßnahmen im Einzelnen: Zutritt zur Kita nur mit negativem Testergebnis: Fortan können Kindertageseinrichtungen von Personen nur betreten werden, wenn sie durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus nachweisen können, dass keine Infektion besteht. (Davon ausgenommen sind neben den in Krippen und Kindergärten betreuten Kindern nur die sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Außengelände.) Wer seine Kinder in das Kita-Gebäude hineinbegleiten möchte, muss einen der genannten Nachweise vorlegen. Der Nachweis darf nicht älter als 3 Tage sein. Schulbesuch wird an Testungen gebunden: Die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler wird auf zwei Mal wöchentlich und auch auf die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe ausgedehnt. Die Regelung für das Schulpersonal bleibt bei zwei Mal pro Woche bestehen. Maskenpflicht auch im Unterricht: Ab Klassenstufe 5 müssen Schülerinnen und Schüler fortan eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske auch im Unterricht tragen. Alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstiges Personal und Eltern müssen auf dem Gelände der Schule und im Schulgebäude eine der genannten Masken tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht auf dem Außengelände der Schulen, wenn ein ausreichender Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Schulbesuchspflicht wird aufgehoben: Alle Schülerinnen und Schüler können von der Präsenzbeschulung abgemeldet werden. Die Kinder oder Jugendlichen können dann die Lernzeit zuhause verbringen und werden mit Lernaufgaben versorgt. Mit einer vollumfänglichen Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte, wie im Präsenzunterricht, kann allerdings nicht gerechnet werden.
Corona-Schutzverordnung (gültig vom 01.04.2021 bis 09.05.2021)
Wichtige Telefonnummern: * Bürgerhotline des Gesundheitsamtes des Landkreises Görlitz: Montag
bis Donnerstag, 8 bis 15 Uhr, Freitag, 8 bis 12 Uhr, unter 03581/6635656
zu erreichen Wichtige Internetseiten zur Information:
* Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt |
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